LFVBW fordert Aufhebung des Nachtangelverbots
Das Nachtangelverbot (§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Landesfischereiverordnung) ist eine „Gängelung“ der Anglerinnen und Angler, die sich unseres Erachtens auf keine sachliche Rechtfertigung stützen lässt und daher dringend abgeschafft werden muss.
Nicht zuletzt im Vergleich zu anderen (nächtlichen) Naturnutzern werden Anglerinnen und Angler durch dieses Verbot erheblich benachteiligt; und das, obwohl sie sich – nicht nur nachts – besonders ruhig und naturgerecht verhalten.
Die Frage, ob am Gewässer nachts geangelt werden darf, sollte unseres Erachtens allein dem Fischereirechtsinhaber bzw. dem Pächter des Fischereirechts überlassen werden; in den meisten Fällen sind dies die Fischereivereine. Der jeweilige Vereinsvorstand sollte in eigener Verantwortung Regelungen zu einer tageszeitlichen Beschränkung der Angelfischerei treffen können.
Im Übrigen haben alle anderen Bundesländer kein Nachtangelverbot oder dieses längst abgeschafft.